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	<title>Optimal-Finanzen.de &#187; Schenkung</title>
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	<description>Immobilien finanzieren, Vermögen aufbauen und schützen.</description>
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		<title>Immobilien &#220;bertragung im Alter</title>
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		<pubDate>Mon, 25 Jan 2010 14:30:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Optimal - Finanzen</dc:creator>
				<category><![CDATA[Immobilien]]></category>
		<category><![CDATA[Schenkung]]></category>

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		<description><![CDATA[Bedenken Sie den Pflichtteilsanspruch bei einer &#220;bertragung von Immobilien auf Kinder oder Enkel. Aufgrund der bevorstehenden Erbschaftsteuerreform denken viele Immobilienbesitzer dar&#252;ber nach, ihr Haus oder ihre Wohnung bereits heute auf Kinder oder Enkel zu &#252;bertragen. Es herrscht der Glaube, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung die Immobilie f&#252;r eventuell weitere Pflichtteilsanspr&#252;che [...]]]></description>
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Bedenken Sie den Pflichtteilsanspruch bei einer &#220;bertragung von Immobilien auf Kinder oder 
Enkel. Aufgrund der bevorstehenden Erbschaftsteuerreform denken viele Immobilienbesitzer 
dar&#252;ber nach, ihr Haus oder ihre Wohnung bereits heute auf Kinder oder Enkel zu &#252;bertragen. 

Es herrscht der Glaube, dass damit nach Ablauf von 10 Jahren seit der Schenkung die 
Immobilie f&#252;r eventuell weitere Pflichtteilsanspr&#252;che Bedeutungslos ist.
Hierbei wird oft &#252;bersehen: nach Ablauf dieser 10-Jahres-Frist gilt bei der Berechnung des 
Pflichtteils f&#252;r Pflichtteilsberechtigte der volle Immobilienwert, wenn der Schenker die 

Immobilie bis zu seinem Tod selber nutzte. Entscheidend hier ist das oft &#252;bliche Wohn- oder 
Nie&#223;brauchs recht welches bei der &#220;bertragung zugunsten des Schenkers vereinbart wird. 
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Eltern denken manchmal dar&#252;ber nach, ein Kind aus irgendwelchen Gr&#252;nden zu enterben. Die 
vermeintliche L&#246;sung: ein gro&#223;er Teil des eigenen Verm&#246;gens in Form der Immobilie wird 
bereits zu Lebzeiten auf die bevorzugten Kinder &#252;bertragen. Die Meinung ist, nach Ablauf von 
z.B. 13 Jahren seit der Schenkung kann das nicht bedachte,  aber dennoch, pflichtteilsberechtigte Kind nichts mehr geltend machen, was ihm wegen des  Hauses etwa zustehen w&#252;rde.

In der Regel ist es aber so, das viele Immobilienbesitzer auf Mieteinnahmen aus dem Haus 
oder der Wohnung angewiesen sind. Einige m&#246;chten das Haus auch weiterhin selbst nutzen. 
Daher ist eine Absicherung notwendig. Vom Gesetzgeber sind hier die M&#246;glichkeiten vom 
Nie&#223;brauch und Wohnrecht auf Lebenszeit gegeben. Beim Wohnrecht behalten sich die 
Schenkenden das Recht vor, im gesamten Haus oder in bestimmten R&#228;umen wohnen zu d&#252;rfen. Der 
Nie&#223;brauch erweitert dar&#252;ber hinaus auch noch das Recht, das Haus zu vermieten.

Hierbei ist aber zu beachten: wird ein Nie&#223;brauch oder ein Wohnrecht f&#252;r die Immobilie vom 
Schenker notariell vereinbart, dann beginnt eine 10-Jahres-Frist gar nicht erst zu laufen. Verstirbt also der Schenker z.B. nach 14 Jahre, nachdem die Immobilie auf eines der Erben  &#252;bertragen wurde, und der Nie&#223;brauch wurde vereinbart, so k&#246;nnen die anderen Erben immer  noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen.

Eine individuelle L&#246;sung, ist mit einem Notar oder Rechtsanwalt vor einer &#220;bertragung zu  
besprechen.
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